Europäische Kommission – Missbraucht Amazon durch die Nutzung von Marktplatz-Verkäuferdaten und weiterer E-Commerce-Geschäftspraktiken seine Marktstellung?

Die Europäische Kommission hat Amazon am 10. November 2010 mitgeteilt, dass nach ihrer Ansicht das Unternehmen durch die Nutzung nichtöffentlicher Daten unabhängiger Verkäufer gegen das EU-Kartellrecht verstosse. Zudem hat sie eine zweite kartellrechtliche Untersuchung eingeleitet, in der sie die E-Commerce-Geschäftspraxis von Amazon hinsichtlich des Einkaufswagen-Feldes und des Amazon-Prime-Angebots prüft.

Hintergrund

Die Europäische Kommission (Kommission) hat am 17. Juli 2019 ein Verfahren gegen Amazon, dem bekannten börsenkotierten US-amerikanischen Online-Plattformbetreiber und Händler, eingeleitet. Gemäss der Pressemitteilung zur Untersuchungseröffnung soll die Nutzung nichtöffentlicher Daten unabhängiger Marktplatz-Verkäufer durch den Plattformbetreiber und Rolle von Daten bei der Auswahl der in der «Buy Box angezeigten Händler» kartellrechtlich geprüft werden.

Am 10. November 2020 teilte die Kommission Amazon nun basierend auf dem vorläufigen Untersuchungsergebnis die Beschwerdepunkte mit (sog. Statement of Objections). Gemäss Mitteilung der Kommission kommt sie darin zur vorläufigen Auffassung, Amazon verfälsche durch sein Marktverhalten den Wettbewerb auf Online-Einzelhandelsmärkten und verstosse damit gegen das EU-Kartellrecht.

Bei der Zustellung des Statement of Objections handelt es sich um einen förmlichen Verfahrensschritt. Betroffene Unternehmen können daraufhin die Verfahrensakten einsehen, sich schriftlich zu den vorläufigen Vorwürfen äussern und eine mündliche Anhörung begehren. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte – wie auch das förmliche Verfahren an sich – greifen dem Untersuchungsergebnis grundsätzlich nicht vor.

Die Kommission eröffnete zudem eine zweite kartellrechtliche Untersuchung zur Prüfung der E-Commerce-Geschäftspraxis von Amazon hinsichtlich des Einkaufswagen-Feldes und des Amazon-Prime-Angebots. Konkret prüft die Kommission, ob Amazon die eigenen Einzelhandelsangebote sowie diejenigen bestimmter Marktplatz-Verkäufer bevorzuge und damit gegebenenfalls eine marktbeherrschende Stellung missbrauche.

Vorläufiges wettbewerbsrechtliches Ergebnis der laufenden Untersuchung

Amazon hat als Online-Marktplatz bzw. -Plattform eine doppelte Funktion: Einerseits stellt das Unternehmen einen Online-Marktplatz für unabhängige Verkäufer zur Verfügung, andererseits tritt es darauf als konkurrierender Einzelhändler auf.

Als Platzformbetreiber erhält Amazon gemäss dem bisherigen Untersuchungsergebnis der Kommission Einsicht in sehr grosse Mengen an nichtöffentlichen Geschäftsdaten unabhängiger Händler. Diese Big Data umfassen beispielsweise die Anzahl der Bestellungen von Produkten, den Verkaufserlös, die Aufrufanzahl von Produktanzeigen, Versanddaten sowie die Aktivität und die geltend gemachten Verbraucherrechte wie zum Beispiel Garantieansprüche. Diese Daten fliessen direkt in die Systeme von Amazon, wo sie aggregiert und verarbeitet werden. Dem vorläufigen Vorwurf der Kommission zufolge nutze Amazon die daraus gewonnenen Erkenntnisse für die eigenen Endkundenangebote und strategischen Geschäftsentscheidungen. Dies erfolge zum eigenen Vorteil gegenüber den konkurrierenden Verkäufern, da Amazon aufgrund dieses Wissens- bzw. Analysevorteils die eigenen Angebote etwa auf Verkaufsschlager fokussieren oder schlechter laufende Produktkategorien aus dem eigenen Angebot nehmen könne. Dadurch könne der Plattformbetreiber seine Geschäftsrisiken als Verkäufer vermeiden und seine beherrschende Stellung im Bereich der Marktplatz-Dienste in den grössten EU-Märkten Frankreich und Deutschland weiter ausbauen. Sollte sich dieses Ergebnis im Rahmen der weiteren Untersuchung der Kommission letztlich erhärten, stellte dies nach der deren vorläufigen Auffassung einen Missbrauch einer marktbeherrschender Stellung dar, der nach Art. 102 AEUV verboten ist und mit einer Geldbusse geahndet werden kann.

Gegenstand der zweiten Untersuchung

In der zweiten von der Kommission eröffneten Untersuchung sollen im Einzelnen die Kriterien zur Vergabe des Einkaufswagen-Feldes geprüft werden. Konkret geht es darum, zu untersuchen, ob diese zu einer Vorzugsbehandlung von Amazon selbst und derjenigen Marktplatz-Verkäufer führt, welche die Logistik- und Zustellungsdienste von Amazon nutzen. Mittels des Einkaufswagen-Feldes können Kunden bestimmte Produkte direkt in ihren Einkaufswagen legen. Für Verkäufer ist die Zuweisung dieses Feldes bzw. die Anzeige ihres Angebots in diesem Feld von grosser Bedeutung, weil in diesem Feld nur das Angebot des jeweiligen Verkäufers für ein bestimmtes Produkt angezeigt wird und mittlerweile die Mehrheit aller Amazon-Plattform-Verkäufe darüber zustande kommt.

Darüber hinaus untersucht die Kommission im Rahmen des zweiten Verfahrens, ob Verkäufer letztlich die Möglichkeit haben, Prime-Kunden effektiv zu erreichen. Da die Zahl der Prime-Nutzer stetig steigt und diese zu den besten Bestellern über die Amazon-Plattform gehören, ist es für die Verkäufer zentral, diese Kunden effektiv auch erreichen zu können. Allfällige diesbezügliche Wettbewerbsverzerrungen können von der Kommission ebenfalls als Markmachtmissbrauch nach Art. 102 AEUV qualifiziert und gebüsst werden.

Würdigung | Auswirkungen auf die Schweiz

Dier Verfahrensausgang wird mit Spannung erwartet, denn die Untersuchung greift bereits viel debattierte und herausfordernde Fragen des Kartellrechts in der digitalen Wirtschaft auf. Konkret ist davon auszugehen, dass die Entscheidung der Kommission der Beurteilung digitaler Plattformmärkte Kontur verleihen wird.

Die Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) hat sich den Geschäftspraxen von Amazon bislang (noch) nicht angenommen. Vor dem Hintergrund, dass Amazon in der Schweiz vermutungsweise gleich agiert wie im Rest von Europa und dass Entscheidungen der Kommission für die Schweiz letztlich keine Bindungswirkung entfalten kann, ist eine Verfahrenseröffnung zumindest nicht auszuschliessen. In ähnlich gelagerten Fällen wurde die WEKO allerdings mit dem Argument nicht tätig, die in der EU übernommenen Verpflichtungen im Rahmen einer Untersuchung würden vom betroffenen Unternehmen freiwillig auch in Bezug auf die Schweiz übernommen. Hinsichtlich allfälliger Verhaltensverpflichtungen mag dies sogar zutreffen, nicht jedoch hinsichtlich allfälliger Schadenersatzansprüche. Schweizer Unternehmen, die Schadenersatzansprüche etwa im Rahmen des Europäischen Verfahrens zum LKW-Kartell prüften, dürften dies zumindest teilweise bestätigen.

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