Am 5. Dezember 2022 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat der WEKO) eine Vorabklärung gegen 34 Bankinstitute in sechs Deutschschweizer Regionen. Grund dafür ist eine möglicherweise kartellrechtswidrige Abrede gemäss Artikel 5 Kartellgesetz (KG) über Lohninformationen von Bankangestellten. Gemäss Pressemitteilung sollen eine grosse Anzahl von Banken in der Deutschschweiz regelmässig Informationen über die Löhne und Lohnbestandteile verschiedener Kategorien von Angestellten ausgetauscht haben.
In den letzten Jahren ist der Arbeitsmarkt weltweit zunehmend in den Fokus der Wettbewerbsbehörden gerückt. Mit der vorliegenden Vorabklärung werden nun zum ersten Mal auch in der Schweiz mögliche Abreden im Arbeitsmarkt kartellrechtlich geprüft. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund brisant, dass die wirtschaftlich bedeutendsten arbeitsmarktbezogenen Absprachen unter Sozialpartnern in kollektivarbeitsrechtlichen Verfahren von der Anwendung des KG ausgeschlossen sind. Die Vorabklärung wirft somit einige interessante und herausfordernde Abgrenzungs- und Anwendungsfragen auf.
Der Ausgang der Vorabklärung ist für die künftige Praxis der WEKO und in der Schweiz tätige Unternehmen von grosser Relevanz. Wir werden diese Entwicklungen eng verfolgen und an dieser Stelle über relevante Entwicklungen umgehend informieren.
Die Medienmitteilung finden Sie hier (in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch).
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