EU-Kommission verhängt erstmals Busse für unvollständige Auskünfte in Kartelluntersuchung

Gemäss Mitteilung vom 8. September 2025 hat die EU-Kommission eine Busse von
rund EUR 172’000 gegen Eurofield SAS (Eurofield) verhängt. Grund dafür waren
unvollständige Antworten auf Auskunftsverlangen («Request for Information» | RFI).

Hintergrund

Im Juni 2023 forderte die EU-Kommission im Zuge einer Untersuchung in der
Kunstrasenbranche Auskünfte bei Eurofield an. Die eingereichte Antwort erwies sich bei
Abgleich mit Unterlagen aus Hausdurchsuchungen im Kontext der Untersuchung als
unvollständig. Daraufhin erging im Oktober 2023 ein weiteres Auskunftsverlangen unter
Fristansetzung und Hinweis auf mögliche Sanktionen nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1/2003. Eurofield übermittelte erneut eine nach Ansicht der EU-Kommission
unvollständige Antwort, weshalb diese im November 2024 ein separates Verfahren wegen
entsprechender Verfahrensverstösse gegen Eurofield und deren oberste Muttergesellschaft
Unanime Sport SAS eröffnete.

Einschätzung der EU-Kommission

Die EU-Kommission wertete die Zuwiderhandlung als zumindest fahrlässig und
schwerwiegend. Unvollständige Angaben könnten die Effektivität kartellrechtlicher
Untersuchungen erheblich beeinträchtigen. Eine solche Pflichtverletzung kann mit bis zu 1%
des Jahresumsatzes geahndet werden. Die Busse in Höhe von 0.3 % des Gesamtumsatzes
wurde angesichts der Kooperation der Unternehmen (Anerkennung der Haftung, Zahlung der
Busse und Nachreichung fehlender Informationen) um 30 % reduziert und
gesamtschuldnerisch gegen beide Gesellschaften verhängt. Die diesem Fall zu Grunde
liegende Untersuchung läuft weiter.

Einordnung

Die EU-Kommission hat erstmals im Rahmen einer Kartelluntersuchung eine Busse wegen
unvollständiger Auskünfte nach Art. 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
verhängt. Die Entscheidung unterstreicht, dass Verfahrensverstösse unabhängig vom
materiellen Kartellrechtsverstoss sanktioniert werden können.

Auch in der Schweiz können Unternehmen, welche ihre Auskunftspflicht nicht erfüllen,
gemäss Art. 52 Kartellgesetz (KG) mit einem Betrag bis zu CHF 100’000 belastet werden.
Involvierten natürlichen Personen, die ihre Auskunftspflicht nicht oder nicht richtig befolgen,
droht bei Vorsatz eine Busse von bis zu CHF 20’000 (Art. 55 KG). Auskunftsbegehren sind
demnach mit höchster Sorgfalt zu betreuen, insbesondere auch deshalb, weil sich
schwierige Abgrenzungsfragen mit dem strafrechtlichen Grundsatz der
Selbstbelastungsfreiheit («nemo tenetur se ipsum accusare») ergeben können. Formale
Versäumnisse können rasch kostspielige Folgen nach sich ziehen.

Die Mitteilung finden Sie hier.

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