Im Entscheid III 2025 33 vom 31. Juli 2025 hat sich das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (VGer SZ) zur Frage geäussert, wie mit Widersprüchen zwischen einer Ausschreibung auf simap und den entsprechenden Ausschreibungsunterlagen umzugehen ist. Der Entscheid hat hohe Relevanz, da derartige Fragestellungen in der Praxis regelmässig auftreten.
Hintergrund
Die Gemeinde Wollerau schrieb im November 2024 einen Auftrag aus. In der simap-Ausschreibung schloss sie Unternehmervarianten ausdrücklich aus, liess diese in den detaillierten Ausschreibungsunterlagen aber ausdrücklich zu (offener Widerspruch).
Eine Anbieterin, die sowohl ein Grund- als auch ein Variantenangebot eingereicht hatte, erhielt nicht den Zuschlag und reichte Beschwerde ein.
Entscheid des VGer SZ
Gemäss Urteil des VGer SZ ist bei Widersprüchen betreffend die Zulässigkeit von Unternehmervarianten auf die Ausschreibungsunterlagen abzustellen, nicht die simap-Ausschreibung. Dies wird damit begründet, dass die simap-Ausschreibung primär eine Kurzinformation darstelle, während die Ausschreibungsunterlagen die Grundlage für die Angebotserstellung bilde.
Da die Variante der Beschwerdeführerin im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt worden war, wurde der Zuschlag aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Einordnung
Der Entscheid bietet eine willkommene Orientierungshilfe zum Umgang mit Widersprüchen in Ausschreibungsdokumenten. Gleichwohl verbleibt eine beträchtliche Rechtsunsicherheit: In einer ähnlichen Konstellation hat das Verwaltungsgericht Waadt (VGer VD) (nur in Französisch) festgehalten, dass die simap-Ausschreibung den Ausschreibungsunterlagen vorgeht (vgl. MPU.2018.0028 vom 1. April 2019). In diesem Fall waren Varianten jedoch in der Ausschreibung explizit ausgeschlossen, während sich die Ausschreibungsunterlagen hierzu nicht äusserten.
Um Rechtssicherheit zu schaffen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Vergabestellen in der Praxis Ausschreibungen möglichst widerspruchsfrei gestalten. Anbieterinnen sollten die Unterlagen von Anfang an sorgfältig prüfen und bei Unklarheiten rechtzeitig rechtliche Abklärungen und ggf. weitere Massnahmen ergreifen (z.B. Nachfragen oder Beschwerde).
Die Entscheidung des VGer SZ finden Sie hier.
Die Entscheidung des VGer VD finden Sie hier (nur in Französisch).
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