Mit dem Urteil 2C_207/2025 vom 22. Januar 2026 beantwortete das Schweizerische Bundesgericht BGer eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung für das öffentliche Beschaffungsrecht: Muss ein Verstoss gegen die Preisbildungsregeln der Vergabestelle in Form von Kostenumlagerungen zwingend zum Ausschluss eines Angebots führen? Wie so oft lautet die Antwort nein, aber…
Hintergrund
In einer Ausschreibung des Universitätsspitals Zürich für Bauleistungen gab dieses die Preisbildungsregel vor, dass Kosten den jeweiligen Leistungspositionen korrekt zugeordnet werden müssen und Umlagerungen unzulässig sind. Die Zuschlagsempfängerin nahm jedoch Umlagerungen vor. Sie war nach der gemäss BGer gebotenen Angebotsbereinigung aber immer noch rund CHF 8 Mio. günstiger als die zweitplatzierte Anbieterin. Der mögliche Umlagerungsgewinn belief sich auf CHF 1,1 Mio. Nach erfolglosem Verfahren vor dem VGer Zürich verlangte die Beschwerdeführerin vor dem BGer den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin.
Urteil des BGer
Das BGer bestätigt, dass Preisbildungsvorschriften formelle Anforderungen an ein gültiges Angebot sind. Kostenumlagerungen könnten aufgrund der daraus resultierenden Nichtvergleichbarkeit der Angebote einen Ausschluss rechtfertigen. Daher seien Vergabestellen stets verpflichtet, entsprechende Abklärungen zu treffen. Aufgrund des den Vergabestellen zugesprochenen Ermessens bestehe eine zwingende Ausschlusspflicht aber nur dann, wenn der Verzicht auf einen Ausschluss den grundlegenden Zielen des öffentlichen Beschaffungsrechts zuwider laufe. Im vorliegenden Fall blieb das Angebot trotz Umlagerung klar das wirtschaftlich günstigste, weshalb das BGer eine Ausschlusspflicht verneinte.
Einordnung
Das Urteil erhöht den Ermessensspielraum von Vergabestellen und ist aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen im Ergebnis nachvollziehbar. Es steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zum Gleichbehandlungsgebot und der im öffentlichen Beschaffungsrecht geltenden Formstrenge. Das Urteil verdeutlicht, dass Verletzungen von Preisbildungsregeln und namentlich unzulässige Umlagerungen vermieden werden sollten. Zwar muss deshalb nicht in jedem Fall zwingend ein Ausschluss erfolgen. Gleichwohl kann eine Vergabestelle diesen ermessensweise verfügen. Unternehmen tun daher unverändert gut daran, die Ausschreibungsvorgaben möglichst genau einzuhalten.
Das Urteil ist hier abrufbar.
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