Begriffe wie «klimaneutral», «klimapositiv» oder «umweltfreundlich» sind in der Unternehmenskommunikation verbreitet. Mit einer neuen Vollzugshilfe hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) jüngst konkretisiert, welche Anforderungen Unternehmen bei klimabezogenen Angaben erfüllen müssen.
Hintergrund und Sachverhalt
In der Schweiz handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. x des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter, wer Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. Das BAFU hat am 2. März 2026 eine Vollzugshilfe zu dieser seit Anfang 2025 geltenden Norm veröffentlicht, welche die gesetzlichen Anforderungen konkretisiert und eine einheitliche Anwendungspraxis für Behörden und Private bezweckt.
Rechtliche Kernaussagen
Als allgemeine Grundsätze gibt die Vollzugshilfe vor, dass klimabezogene Angaben aus Sicht der Kundinnen und Kunden klar, inhaltlich wahrheitsgemäss und überprüfbar sowie im Streitfall vom Unternehmen nachgewiesen werden müssen.
Die Vollzugshilfe trifft eine für die Praxis überdies zentrale Unterscheidung. Produktbezogene Klimaangaben dürfen nicht auf Kompensationsmassnahmen – namentlich CO₂-Zertifikate – ausserhalb des Produktlebenszyklus gestützt werden, da dies aus Konsumentensicht irreführend wäre. Unternehmensbezogene Angaben können Kompensationen unter gewissen Voraussetzungen einbeziehen, insbesondere unter Wahrung der Massnahmenhierarchie, wonach Emissionen zunächst soweit wie möglich direkt reduziert werden müssen (Subsidiarität von Kompensationsmassnahmen).
Von besonderer Tragweite ist die Einschätzung hinsichtlich der Begriffe «klimaneutral» oder «klimapositiv», die nach der neuen Vollzugshilfe des BAFU mangels Nachweisbarkeit nicht verwendet werden sollten.
Einordnung
Unternehmen tragen das Risiko, dass Klimaangaben ohne hinreichende Belege im Streitfall als unlauter qualifiziert werden. Unternehmen sollten daher ihre Nachhaltigkeitskommunikation aktiv auf Konformität mit der neuen Vollzugshilfe überprüfen und entsprechende Nachweise fortlaufend dokumentieren. Auf gewisse Begriffe wie «klimaneutral» sollte ganz verzichtet werden, da gemäss BAFU für diese Angaben der nötige Nachweis nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht erbracht werden kann.
Obwohl die Vollzugshilfe des BAFU für Gerichte nicht formell bindend ist, dürfte ihr in der Praxis erhebliches Gewicht zukommen, da sie solchen Leitlinien regelmässig folgen.
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