Kartellrechtliche Schranken für Aktionärbindungsverträge und Konkurrenzverbote

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat mit einer Reihe von Urteilen im Januar und Februar eine zentrale Frage für Gemeinschaftsunternehmen (GU) geklärt: Wann sind Konkurrenzverbote zwischen nicht-kontrollierenden Aktionären als Gebietsabreden zu qualifizieren? Die Antworten des BVGer mahnen zur Vorsicht bei der Kooperationsgestaltung, da selbst Jahrzehnte alte Verträge zu kartellrechtlichen Sanktionen führen können.

Hintergrund

In der Untersuchung Belagswerke Bern sanktionierte die Wettbewerbskommission (WEKO) mehrere Bauunternehmen, die als Aktionärinnen an der BERAG Belagslieferwerk Rubigen AG beteiligt waren. Ein Gründervertrag aus dem Jahr 1976 untersagte den Aktionärinnen, im Einzugsgebiet der BERAG eigene Belagswerke zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen. Die betroffenen Unternehmen wehrten sich vor dem BVGer unter anderem mit dem Argument, die Klauseln seien nicht mehr aktiv praktiziert worden und das Konkurrenzverbot obligationenrechtlich zulässig.

Urteil des BVGer

Das BVGer stützte die WEKO vollumfänglich und bestätigte die Sanktionen. Es hielt fest, dass es sich bei den Konkurrenzverboten um harte Gebietsabreden i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG handelt, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen. Das Argument, es handle sich um ein obligationenrechtlich zulässiges Konkurrenzverbot i.S. Art. 536 OR, hindere die Anwendung des KG nicht.

Das BVGer hielt überdies fest, dass die Sanktionierbarkeit nicht verjährt, solange die vertragliche Bindung formal fortbesteht, selbst wenn die Klauseln nicht aktiv durchgesetzt wurden.

Einordnung

Das Urteil unterstreicht die strikte Haltung der WEKO und Gerichte bei horizontalen Absprachen. Konkurrenzverbote in Aktionärsbindungsverträgen sind kartellrechtlich heikel, wenn sie nicht durch eine echte Kontrollsituation gerechtfertigt sind. Auch bestehende Verträge betreffend GU sollten vor diesem Hintergrund geprüft werden.

Die Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden.

Die Entscheide können unter den Geschäftsnummern B-1425/2022, B-992/2022, B-1369/2022, B-1390/2022 und B-1391/2022 hier abgerufen werden.

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