Am 28. Februar 2018 veröffentlichte das Sekretariat der Schweizerischen Wettbewerbskommission (WEKO-Sekretariat) erstmals eine Mitteilung über die Grundzüge von einvernehmlichen Regelungen (EVR) und einen Überblick über das jeweilige Verfahren nach Artikel 29 des Schweizer Kartellgesetzes (KG). Das Merkblatt enthält auch eine Vorlage der Rahmenbedingungen für EVR-Verhandlungen sowie eine Vorlage für eine mit dem WEKO-Sekretariat abzuschliessende EVR.
Die einvernehmliche Regelung ist ein wichtiges Element im Vollzug des schweizerischen Kartellrechts. EVR verkürzen im Allgemeinen die Untersuchungsdauer sowie die Länge und Dichte der jeweiligen Entscheidungsbegründung. Wichtig ist, dass der Abschluss einer EVR grundsätzlich als mildernder Umstand gilt und eine allenfalls auszusprechende Geldbusse je nach Verfahrensstadium um bis zu 20% reduziert werden kann. Eine solche Ermässigung kann zusätzlich zu einer Ermässigung einer Geldbusse erfolgen, die für eine Selbstanzeige gemäss des in der Schweiz geltenden Kronzeugenregimes gewährt wird (selbstverständlich nicht, sofern eine Geldbusse vollständig erlassen wird). Um verbindlich zu erlangen, müssen EVRs zwingend von der Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) genehmigt werden.
Das Merkblatt ist zu begrüssen. Abzuwarten bleibt jedoch, ob alle Aspekte des Merkblatts einer Prüfung durch die Rechtsmittelinstanzen standhalten werden, wie etwa diejenigen hinsichtlich des Verfahrens für (sequentielle) hybride EVR oder der Rechtsmittelverzicht. Abgesehen von den Merkblättern in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gibt es keine offizielle englische Übersetzung.
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