WEKO – Einführung E-Marker für Selbstanzeigen

Die Schweizer Wettbewerbskommission lässt neu das Setzen von papierlosen Markern für Selbstanzeigen mittels Online-Formular zu. Das Setzen von Markern wird damit schneller, einfacher und kostengünstiger. Die Behörde kommt damit einem auch von Seiten der Anwaltschaft geäusserten Wunsch entgegen.

Hintergrund

Die Schweiz verfügt im Bereich des Kartellrechts – wie viele andere Länder auch – über eine sog. Kronzeugenregelung. Mittels Selbstanzeige kann ein Unternehmen dabei einen vermuteten Kartellrechtsverstoss anzeigen, die Bereitschaft zur Kooperation mit den Wettbewerbsbehörden für dessen Aufklärung zusichern und im Gegenzug den vollständigen Erlass oder zumindest die Reduktion einer allfälligen Geldbusse begehren. Der sog. Marker stellt im Rahmen der Kronzeugenregelung eine Art Kurzantrag dar, der das Selbstanzeigeregime auslöst. Mittels Kurzbegründung werden darin gegenüber den Wettbewerbsbehörden die Zusammenarbeit erklärt und die entsprechenden Begehren hinsichtlich einer allfälligen Sanktionierung gestellt. Folgt auf den Marker eine umfassende und mit Beweismitteln untermauerte Selbstanzeige, wird für den Zeitpunkt der Einreichung der Selbstanzeige (Zeitstempel) auf denjenigen des Markers abgestellt. Dies ist relevant, da nur ein Unternehmen, und zwar das erste, das eine Selbstanzeige einreicht, von einer vollständigen Sanktionsbefreiung profitieren kann, wenn überhaupt. Die weitere zeitliche Rangfolge ist sodann aber auch für die Sanktionsreduktion gegenüber den weiteren Selbstanzeigern relevant.

Funktionsweise des E-Markers

Die Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) lässt neu das Setzen von papierlosen Markern für Selbstanzeigen mittels Online-Formular zu (E-Marker). Sämtliche für den Marker erforderlichen Angaben können neu direkt in ein Formular auf der Website der WEKO eingegeben werden. Das ausgefüllte Online-Formular wird nach dem Versand automatisch in Form einer E-Mail an das Sekretariat der WEKO gesendet. Der Eingangszeitpunkt dieser E-Mail gilt als Zeitpunkt des Eingangs des Markers. Das anzeigende Unternehmen erhält keine Kopie dieser E-Mail. Auch wird keine Eingangsbestätigung der E-Mail verschickt. Hingegen setzen sich nach Eingang des E-Markers Mitarbeitende des Sekretariats der WEKO zeitnah mit dem anzeigenden Unternehmen in Verbindung, um die Modalitäten der Einreichung der Selbstanzeige zu vereinbaren, die notwendig ist, um den Marker zu bestätigen. Wesentliches Element ist dabei die vom Sekretariat der WEKO eingeräumte Frist zur Einreichung der Selbstanzeige.

Erleichterung für das Setzen vertraulicher Marker

Mit der Einführung papierloser E-Marker wird das Setzen vertraulicher Marker gegenüber deren mündlichen Protokollgabe vor Ort jederzeit möglich und wesentlich schneller, einfacher und kostengünstiger. Die WEKO kommt damit einem auch seitens der Anwaltschaft geäusserten Wunsch entgegen und geht damit in die Richtung des eLeniency-Programms der Europäischen Kommission. Inwieweit sich der E-Marker in der Praxis bewähren wird, wird sich weisen.

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