Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 hat die Schweizer Wettbewerbskommission WEKO ihre
Untersuchung gegen die BMW (Schweiz) AG eingestellt, nachdem BMW Verträge mit der
anzeigenden Händlerin verlängert bzw. neu abgeschlossen hat. Zugleich auferlegte sie
BMW nach summarischer materieller Prüfung die Verfahrenskosten von CHF 121’345 (siehe
dazu hier).
Anfang Oktober publizierte die WEKO nun die begründete Einstellungsverfügung.
Hintergrund
Streitpunkt war, ob BMW gegenüber einer langjährigen Partnerin relativ marktmächtig war
und diese Stellung missbrauchte. Konkret ging es um die Nichtverlängerung bzw. Kündigung
bestimmter Händler-, Service- und Occasionsverträge per 30. September 2023 sowie um
einen Händlervertrag, der nur bis Ende 2025 verlängert worden war. Im Juli 2024 passte
BMW ihr Verhalten an und verlängerte bzw. ergänzte wesentliche Verträge bis Ende 2028.
Damit entfiel zum Zeitpunkt der Verfügung der mutmassliche Missbrauch und das Verfahren
wurde als gegenstandlos eingestellt.
Erwägungen
Für die Kostenauflage prüfte die WEKO summarisch, ob vor der Verhaltensanpassung ein
Missbrauch vorlag. Sie bejahte dies mutmasslich: BMW habe Geschäftsbeziehungen ohne
sachliche Gründe («legitimate business reasons») verweigert bzw. nicht verlängert, obwohl
die Vertragspartnerin aufgrund erheblicher, von BMW angestossener Investitionen und
mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten abhängig war. Zur Beurteilung der
Abhängigkeit legte die WEKO besonderes Gewicht auf Höhe, Gegenstand und Zeitpunkt der
geltend gemachten Investitionen, deren Veranlassung durch BMW sowie auf
Amortisationshorizont und Weiterverwendbarkeit. Dies ist entgegen der Praxis des
deutschen BGH in «Opel Blitz», wonach die fehlende Zumutbarkeit von
Ausweichmöglichkeiten ohne Berücksichtigung allfälliger Investitionen der Händlerin
festzustellen ist.
Einordnung
Der Fall unterstreicht die Relevanz relativer Marktmacht in investitionsintensiven Sektoren.
Auch unterhalb der Schwelle der klassischen Marktbeherrschung können
Vertragsbeendigungen bzw. Nichtverlängerungen missbräuchlich sein. Potenziell relativ
marktmächtige Unternehmen sollten Investitionsanreize und Alternativen sauber
dokumentieren, rechtzeitig kommunizieren und je nach Lage Übergangslösungen vorsehen.
Vertragspartner sollten Abhängigkeiten minimieren und Investitionen, Amortisationspläne
sowie fehlende Ausweichmöglichkeiten belastbar belegen.
Die Verfügung ist hier abrufbar.
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