WEKO-Entscheid zu ETA-Uhrwerken

WEKO – Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 hat die WEKO ihr Wiedererwägungsverfahren gegen ETA, eine Tochtergesellschaft der Swatch Group, abgeschlossen. Sie bleibt bei ihrem Entscheid aus dem Jahr 2013 und verzichtet auf die Regulierung neuer Lieferpflichten für ETA ab 2020. Nach Ansicht der WEKO beherrscht ETA den Markt für mechanische Swiss-Made-Uhrwerke aber noch immer. Damit unterliegt ETA weiterhin den Verhaltenspflichten nach Art. 7 KG. Lieferverweigerungen von ETA dürften damit trotz fehlender genereller Lieferpflicht nach wie vor unzulässig sein.

Hintergrund

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 genehmigte die Schweizerische Wettbewerbskommission (WEKO) den schrittweisen Abbau der Lieferungen von mechanischen Uhrwerken durch die Swatch Group mittels Abschluss einer einvernehmlichen Regelung (EVR; vgl. RPW 2014/1, 215 ff. – Swatch Group Lieferstopp). Die EVR sah das Recht der ETA SA Manufacture Horlogère Suisse (ETA), einer Tochtergesellschaft der Swatch Group, vor, Lieferungen von mechanischen Uhrwerken unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots der Abnehmer und einer besonderen Härtefallklausel für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) schrittweise zu reduzieren. Die Pflicht zur Lieferung der regulierenden Bestandteile der mechanischen Uhrwerke, der sog. Assortiments, blieb bestehen.

Die sich damals abzeichnenden Markt- und Wettbewerbsverhältnisse zeigten auf, dass ETA eine schrittweise Reduktion der Liefermengen an mechanischen Uhrwerken mit einer Übergangsfrist bis Ende 2019 zugestanden werden kann (Phasing Out). Vorbehaltlich der Bestimmung, dass ETA KMU mit zusätzlichen Mengen an mechanischen Uhrwerken beliefern durfte, ging dieses Recht zur Vornahme des geplanten Phasing-Outs mit einer Beschränkung der Belieferungsmöglichkeiten anderweitiger Kunden einher. Diese Einschränkung sollte den Wettberbern von ETA als Investitionsschutz dienen und damit Anreize für den Aufbau alternativer Hersteller mechanischer Swiss-Made-Uhrwerke bis Ende 2019 schaffen. Diese sollten den Uhrenherstellern plangemäss als alternative Bezugsquelle zur ETA für Swiss-Made-Uhrwerke zur Verfügung stehen.

Die WEKO behielt sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt auf ihren Entscheid zurückzukommen, falls sich die Marktverhältnisse nicht wie 2013 angenommen entwickeln würden. Im Herbst 2018 bestanden nach Ansicht der WEKO Anhaltspunkte dafür, dass Wettbewerber von ETA ihre Auf- und Ausbaupläne nicht wie vorgesehen realisieren können. Die WEKO fürchtete, dass es ab Anfang 2020 entgegen ihrer ursprünglichen Erwartung doch keine genügenden Alternativen zu den mechanischen Uhrwerken von ETA auf dem Markt geben würde. Vor diesem Hintergrund eröffnete die WEKO im November 2018 ein sog. Wiedererwägungsverfahren.

Untersuchungsergebnis

Kernfrage des Wiedererwägungsverfahrens war, ob die Marktverhältnisse sich seit 2013 wie angenommen entwickelt haben oder ob Anlass dafür bestand, auf den Entscheid von 2013 zurückkommen zu müssen und die Lieferverpflichtung sowie die damit verbundene Lieferbeschränkung zu verlängern.

Da es gemäss WEKO infolge verschiedener Verfahrensverzögerungen nicht möglich war, vor Ablauf des Jahres 2019 einen formellen Entscheid zu fällen, überbrückte die WEKO die Zeitspanne zwischen dem 1. Januar 2020 bis zum Wiedererwägungsentscheid mittels Erlass vorsorglicher Massnahmen (VSM).

Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens führte die WEKO gemäss eigenen Angaben eine umfangreiche Analyse des Marktes durch, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Marktanteile, Produktionsmengen und -kapazitäten, Markteintritte und der Austauschbarkeit von mechanischen Uhrwerken sowie des Bezugsverhaltens der ETA-Kunden und der Entwicklung der Eigenversorgung. Gestützt auf diese Marktabklärungen gelangte die WEKO zum Schluss, dass die Marktverhältnisse sich weitgehend wie prognostiziert entwickelt und sich für ETA-Kunden alternative Bezugsquellen erschlossen haben. Die wichtigste alternative Bezugsquelle und Konkurrentin von ETA, die Sellita Watch Co S.A., böte demnach für mehrere der meistverkauften mechanischen Uhrwerke von ETA bezüglich Preis, Menge und Qualität vergleichbare Alternativen an. Darüber hinaus hätten verschiedene Uhrenhersteller auch ihre Eigenproduktion auf- und ausgebaut. Im Ergebnis sei die Abhängigkeit der Kunden von ETA damit geringer geworden. Zudem sei die Nachfrage nach mechanischen Swiss-Made-Uhrwerken generell beträchtlich gesunken. Die Verknappung von 2013 bestehe nicht mehr.

Die Marktanalyse zeigte nach Ansicht der WEKO aber auch, dass ETA trotz geringerer Marktanteile im Markt für mechanische Swiss-Made-Uhrwerke weiterhin marktbeherrschend sei, namentlich aufgrund ihrer Produktionsmengen und -kapazitäten. ETA sei weiterhin mit Abstand die wichtigste Anbieterin von mechanischen Swiss-Made-Uhrwerken. Den Grossteil ihrer Produktion setze sie zwar konzernintern ab, doch wäre sie in der Lage, bei Veränderungen der Preise oder Absatzmöglichkeiten auch rasch konzernextern höhere Mengen zu verkaufen.

Gleichwohl kam die WEKO zum Schluss, ihren Entscheid aus dem Jahr 2013 zu stützen und der Swatch Group bzw. ETA keine neuen Verhaltensmassnahmen aufzuerlegen bzw. die bisher verfügten nicht zu verlängern. Nach Ansicht der WEKO bestehe folglich weder eine generelle Lieferpflicht von ETA noch die vereinbarte Lieferbeschränkung fort. Als marktbeherrschendes Unternehmen unterliegt ETA jedoch unverändert den besonderen Verhaltenspflichten gemäss Art. 7 des Kartellgesetzes (KG).

Würdigung und Ausblick

ETA war bereits vor knapp zwei Jahrzehnten Adressatin eines Verfahrens vor der WEKO. Gegenstand dieser Untersuchung war ebenfalls ein Phasing Out, damals noch von Rohuhrwerken, sog. Ébauches. ETA hatte Mitte 2002 angekündigt, die Liefermengen der Ébauches per 1. Januar 2003 zu reduzieren und die Lieferungen ab dem Jahre 2006 gänzlich einzustellen. Das daraufhin von der WEKO angestrengte Verfahren mit vorsorglichen Massnahmen hinsichtlich der Weiterbelieferung (vgl. RPW 2002/4, 593 ff. – ETA SA Fabriques d’Ebauches) endete 2004 ebenfalls mit dem Abschluss einer EVR (vgl. RPW 2005/1, 128 ff. – ETA SA Manufacture Horlogère Suisse). Mit der Endverfügung der WEKO bzw. der in dieser Sache abgeschlossenen EVR verpflichtete sich ETA, ihre bisherigen Kunden bis Ende des Jahres 2010 weiter zu beliefern.

Nach diesem ersten Phasing-Out-Entscheid betreffend die Ébauches folgte mit dem vorliegenden Sachverhalt damit der zweite. Vor dem Hintergrund dieses zweiten Entscheids ist mit Spannung zu erwarten, wie dieser im Einzelnen begründet wird und welche Folgen der Entscheid auf die Geschäftsstrategie der Swatch Group und die weiteren Marktteilnehmer haben wird.

Ursprünglich beabsichtige die Swatch Group, sich ganz aus dem Geschäft mit dem Verkauf von mechanischen Uhrwerken an Dritte zurückzuziehen und die vertikale Integration sämtlicher Wertschöpfungsstufen in der Produktion mechanischer Uhren soweit als möglich zu forcieren. Gemäss einem Bericht der Neuen Zürcher Zeitung ist seitens Swatch Group nun nicht mehr von einem gänzlichen Marktrückzug die Rede, sondern von einer selektiven Belieferung Dritter. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kann diesbezüglich hinterfragt werden, wie sich eine Lieferverweigerung oder selektive Belieferung der Swatch Group mit der gemäss WEKO nach wie vor bestehenden (absoluten) Marktbeherrschung und den entsprechenden Pflichten von ETA gemäss Art. 7 KG verträgt. Diese schliesst eine Geschäftsverweigerung oder Diskriminierung von Handelspartnern ohne sachliche Gründe (sog. Legitimate Business Reasons) grundsätzlich aus. Aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mag die Nachfrage nach Uhrwerken zwar vorübergehend abgenommen haben, doch dürfte die Uhrenbranche sich dereinst wieder erholen. Spätestens mit einer zunehmenden Nachfrage nach Uhrwerken dürften sich diese Fragen ganz konkret stellen.

Die WEKO hat denn auch bereits angekündigt, die Entwicklungen auf diesem Markt weiterhin zu beobachten und bei Bedarf einzuschreiten, solange die Beherrschung des Marktes für mechanische Swiss-Made-Uhrwerke durch ETA im Raum steht. Bezüglich einer Lieferverpflichtung gegenüber einzelnen Abnehmern im Falle von individuellen Abhängigkeiten wies sie dabei aber ausdrücklich auf die Möglichkeit zivilgerichtlicher Verfahren hin. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die WEKO entsprechende Verhaltensweisen voraussichtlich nicht selbst, d.h. im Verwaltungsverfahren untersuchen, sondern diesbezüglich auf den zivilprozessualen Weg verweisen wird.

Weiterführende Links:

  • Medienmitteilung und Presserohstoff vom 15. Juli 2020 – WEKO-Entscheid zu ETA-Uhrwerken
  • Medienmitteilung vom 19. Dezember 2019 – WEKO-Entscheid zu mechanischen Uhrwerken (Vorsorgliche Massnahmen)
  • Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 15. Juli 2020 – Weko gibt der Swatch Group viel Freiheit beim Verkauf von mechanischen Uhrwerken